ALLGEMEINE GESCHÄFTS­BEDINGUNGEN (AGB)

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) der Firma

1. Berechtigung, Tätigkeitsfelder

Die Joh. Springer’s Erben Handels GmbH (im folgenden kurz „JSE“ genannt) verfügt über die Gewerbeberechtigung zum Handel mit zivilen Waffen und ziviler Munition, zu deren Erzeugung und Instandsetzung sowie die Berechtigung zur Ausübung des Handelsgewerbes, führt nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung i.d.g.F. öffentliche Versteigerungen von beweglichen Sachen durch und übernimmt Aufträge zum Verkauf durch Versteigerung oder kommissionsweise (Vermittlung) nach Maßgabe spezieller Geschäftsbedingungen. Darüber hinaus bietet JSE Jagdreisen, waffenrechtliche Schulungen („Waffenführerschein“), die Vermietung von Schießständen und Waffenaufbewahrungsmöglichkeiten („Safe Room“), die Deponierung von Schusswaffen und sonstige Leistungen der Waffenbranche an. Für gewisse dieser Geschäftsfelder existieren spezielle Geschäfts- bzw. Vertragsbedingungen oder Benützungsordnungen, die bei Abschluss eines entsprechenden Vertrages neben diesen AGB gelten.

Die besonderen Geschäftsbedingungen der Auktion finden Sie hier.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Online Shop finden Sie hier.

2. Geltung, Vertragsabschluss

2.1 JSE erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und allfälliger sonstiger spezieller Geschäfts- bzw. Vertragsbedingungen und gelten diese für alle Vereinbarungen über die Erbringung der Leistungen von JSE. Sie sind untrennbarer Bestandteil ihrer Angebote und Auftragsbestätigungen. Die AGB gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Rechtsbeziehungen zwischen JSE und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

2.2 Maßgeblich sind jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassungen der AGB. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von JSE schriftlich bestätigt werden.

2.3 Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern dies nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart wird. AGB des Kunden widerspricht JSE ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch JSE bedarf es nicht.

2.4 Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung der Verschweigung wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen.

2.5 Zwingende gesetzliche Regelungen, insbesondere jene des Waffenrechts und des Konsumentenschutzes, bleiben unberührt und gehen diesen AGB jedenfalls vor.

2.6 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

3. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter

3.1 JSE ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zum Teil oder zur Gänze zu substituieren („Fremdleistungen“).

3.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden. JSE wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.

3.3 Soweit JSE notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen von JSE.

3.4 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Vertrages mit JSE aus wichtigem Grund.

4. Termine

4.1 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen beruhen auf Schätzungen des Arbeitsumfanges und gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von JSE schriftlich zu bestätigen.

4.2 Verzögert sich die Lieferung/Leistung von JSE aus Gründen, die JSE nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als drei Monate andauern, sind der Kunde und JSE berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

4.3 Befindet sich JSE aus anderen als den in Pkt. 4.2 genannten Gründen in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er JSE schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Ist der Kunde Unternehmer sind Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder Verzug ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

5. Vorzeitige Vertragsauflösung

5.1 JSE ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung ohne Nachfristsetzung jederzeit aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

  1. a)die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
  2. b)der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt;
  3. c)berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren von JSE weder Vorauszahlungen, noch vor Leistung von JSE eine taugliche Sicherheit leistet;
  4. d)die Ausführung der Leistung aus Gründen, die JSE nicht zu vertreten hat, beispielsweise, weil ein Vorlieferant nicht liefert, unmöglich wird.

5.2 Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung jederzeit aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn JSE fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.

6. Kaufpreise und Leistungsentgelte

6.1 Wenn nicht anders vereinbart, entsteht der Anspruch von JSE auf Zahlung für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. JSE ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Anzahlungen auf den Kaufpreis oder das Leistungsentgelt (beide in der Folge als „Preis“ bezeichnet) zu verlangen.

6.2 Der Preis der im Geschäft mit Kunden als Verbrauchern angegeben wird, versteht sich als Brutto-Preis inklusive der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Gegenüber Unternehmern werden die Preise als „Netto-Preise“ ausgewiesen.

6.3 Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe. JSE ist berechtigt, Preise anzupassen, wenn die Bestellung vom Anbot abweicht oder wenn die Kosten, auf die JSE keinen Einfluss hat und die Grundlage des Angebotes waren, sich bis zum Zeitpunkt der Erbringung wesentlich geändert haben.

6.4 Alle Leistungen von JSE, die nicht ausdrücklich durch den vereinbarten Preis bzw. das Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle JSE erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.

6.5 Kostenvoranschläge und Angebote von JSE sind, sofern schriftlich nicht anders angegeben, freibleibend und unverbindlich und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten, einschließlich der Preise.

6.6 Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen, unvermeidbaren Kosten die von JSE schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird JSE den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlags-überschreitung gilt vom Kunden von vornherein als genehmigt. Auf die Bedeutung der Verschweigung wird der Kunde in der Verständigung über die Kostenüberschreitung ausdrücklich hingewiesen.

7. Zahlung, Eigentumsvorbehalt, Gefahrenübergang

7.1 Der Preis ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von JSE gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgeltes und Tilgung aller Forderungen aus dem Rechtsgeschäft einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum von JSE. Mehrere Vertragspartner haften zur ungeteilten Hand.

7.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Endverbraucher üblichen bzw. für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, JSE die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.

7.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann JSE sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen. Eingeräumte Rabatte, Skonti oder Boni sind mit der termingerechten Leistung der vollständigen Zahlung bedingt.

7.4 Weiters ist JSE nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.

7.5 Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich JSE für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).

7.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen, welcher Art auch immer, gegen Forderungen von JSE aufzurechnen oder Zahlungen zurückzuhalten, außer die Forderung des Kunden wurde von JSE schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

7.7 Es geht die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung der Ware auf den Kunden über, sobald ihm die Ware übergeben wurde bzw. bei Versand, JSE die Ware dem von JSE gewählten Beförderer übergeben hat. Ist der Kunde Verbraucher, geht die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung der Ware erst über, sobald die Waren an den Verbraucher oder an einen von diesem bestimmten, vom Beförderer verschiedenen, Dritten abgeliefert wird. Hat der Verbraucher selbst den Beförderungsvertrag geschlossen, ohne die von JSE vorgeschlagene Auswahlmöglichkeit zu nützten, geht die Gefahr bereits mit Aushändigung der Ware an den Beförderer über.

8. Gewährleistung

8.1 Die Gewährleistung gegenüber Verbrauchern erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen für die Dauer von 24 Monaten nach Warenerhalt.

8.2 Ist der Kunde Unternehmer, hat er allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch JSE, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Ware als abgenommen bzw. die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.

8.3 Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch JSE zu, welche die Mängel in angemessener Frist beheben wird, wobei der Kunde JSE alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. JSE ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für JSE mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu.

8.4 Ist der Kunde Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber JSE gemäß § 933b Abs 1 ABGB i.d.g.F. erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen.

8.5 Die Geltendmachung eines Mangels entbindet den Kunden nicht von seiner Zahlungsverpflichtung.

8.6 Der Ersatz von (Mangel-) Folgeschäden, sowie sonstige Sachschäden, Vermögensschäden und Schäden Dritter gegen den Kunden, sind sofern es nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt ausgeschlossen.

9. Haftung für Kommissions- und Gebrauchtwaren

9.1 JSE vermittelt auch Verkäufe in fremden Namen (Vermittlungsgeschäfte, Kommissionsgeschäfte). In diesem Fall wird nicht JSE Vertragspartner des Kunden, sondern derjenige, in dessen Namen JSE die Ware verkauft (Einbringer).

9.2 Beschreibungen der Ware beruhen in diesem Fall auf Angaben des Einbringers, JSE übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Angaben. Angaben von JSE in einer Beschreibung, auch wenn sie im Vorfeld eines Vermittlungsgeschäftes gemacht werden, stellen jedenfalls keine Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft, einer Funktionsfähigkeit oder eines bestimmten Wertes des Kaufobjektes für den Kunden dar.

9.3 Reklamationen und Ansprüche welcher Art auch immer, zB betreffend den Preis, die Beschaffenheit und den Zustand der vermittelten Waren sind direkt gegenüber dem Einbringer, also demjenigen in dessen Namen JSE das Geschäft vermittelt, geltend zu machen. Dies ist gegenüber Verbrauchern nur dann nicht der Fall, wenn Ansprüche aufgrund grobfahrlässigem oder vorsätzlich begründeten Verhalten von JSE bestehen.

9.4 Im Hinblick darauf, dass JSE bei Vermittlungs- oder Kommissionsverkäufen den Verkauf der vertragsgegenständlichen Gegenstände nur vermittelt und nicht Vertragspartner des Käufers wird, ist es JSE gestattet, insbesondere im Falle von Reklamationen, dem Kunden als Käufer die Identität des Verkäufers (Einbringers, Kommissionärs) und dem Einbringer die Identität des Kunden bekanntzugeben.

9.5 Die Gewährleistungsfrist für gebrauchte bewegliche Waren wird auf ein Jahr verkürzt, eine diesbezügliche Vereinbarung wird im Zuge des Kaufes gesondert vereinbart.

10. Haftung und Produkthaftung

10.1 Ist der Kunde Unternehmer ist in Fällen leichter Fahrlässigkeit eine Haftung von JSE und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Eine Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden wird gänzlich ausgeschlossen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung von JSE ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihres Personals, ihrer Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen.

10.2 Ist der Kunde Unternehmer ist jegliche Haftung von JSE für Ansprüche, die auf Grund der von ihr erbrachten Leistung gegen den Kunden erhoben werden, ausdrücklich ausgeschlossen, wenn JSE ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet JSE nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat JSE diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

10.3 Ist der Kunde Unternehmer, verfallen Schadensersatzansprüche des Kunden in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung von JSE. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.

11. Datenschutz

11.1 JSE ist hinsichtlich aller vom Kunden erteilten und erhaltenen Informationen den geltenden Datenschutzgesetzen, insbesondere dem Datenschutzgesetz (DSG) idgF sowie der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) EU 2016/679 verpflichtet. Alle vertraulichen Informationen und personenbezogene Daten, die für ihre Tätigkeit notwendig sind, werden nur entsprechend der gesetzlichen Vorschriften behandelt und verarbeitet. Detaillierte Informationen über die Datenverarbeitung kann der Datenschutzinformation von JSE entnommen werden. Die Datenschutzinformation finden Sie hier.

11.2 Wer Namen, Adresse, Telefon-, Telefaxnummer oder E-Mail-Anschrift unrichtig angibt oder spätere Änderungen JSE nicht mitteilt, hat den sich hieraus ergebenden Schaden selbst zu tragen bzw. JSE zu ersetzen. Zustellungen an die zuletzt JSE bekanntgegebene Anschrift gelten auch dann als wirksam erfolgt, wenn sich der Kunde an dieser Anschrift nicht oder nicht mehr aufhalten sollte und die neue Anschrift nicht mit vertretbarem Aufwand ermittelbar ist.

12. Waffen-, Gewerbe- und Außenhandelsrecht

12.1 Der Erwerb von Schusswaffen unterliegt dem österreichischen Waffengesetz bzw. der Gewerbeordnung in der jeweils gültigen Fassung. Dies gilt auch für die Verbringung von Schusswaffen in das EU-Ausland. Für die Ausfuhr in ein Nicht-EU-Ausland gelten die Bestimmungen des österreichischen Außenhandelsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

12.2 Gem. Gewerbeordnung ist der Versandhandel von Waffen und Munition an den inländischen Endkunden nicht gestattet. Die gekaufte Ware kann aber an einen vom Käufer genannten Waffenfachhändler oder Büchsenmacher zur dortigen Übernahme versandt werden. Allfällige Kosten für diese Leistung sind vom Käufer mit dem genannten gewerbetreibenden Empfänger zu vereinbaren. Der Versand von Munition ist allerdings weder innerhalb Österreichs noch in das Ausland möglich.

12.3 Die Meldung von C-Waffen im Zentralen Waffenregister (ZWR) obliegt gemäß § 33 Abs. 1 WaffenG 1996 dem Erwerber innerhalb von sechs Wochen. JSE führt diese Meldung nicht selbstständig, sondern erst nach Beauftragung durch den Kunden gegen Bezahlung der dafür vorgesehenen Gebühr durch. Dies gilt nicht für A-, oder B-Waffen, diese Meldung ist bei Abholung in den Betriebsräumen von JSE (gebührenfrei) durchzuführen. Bei Übermittlung an einen Waffengewerbetreibenden, zur dortigen Abholung durch den Käufer, gehen diese Pflichten auf den empfangenden Waffenhändler über.

12.4 Beim persönlichen Transport von Schusswaffen (z.B. Einbringen zu Auktionen oder Vermittlungsverkäufen, Abholung gekaufter Waffen) ist zu beachten, dass diese in einem geschlossenen Behältnis transportiert werden müssen, z.B. also in einem Gewehrsack oder -koffer oder in einem Pistolenfutteral oder -koffer. Eine Versperrbarkeit ist derzeit nicht gefordert. Das Einschlagen in eine Decke oder in Packpapier oder das Tragen in einem Nylonsäckchen ist z.B. jedenfalls nicht ausreichend und kann ggf. als unbefugtes Führen einer Waffe gem. § 7 WaffG 1996 in Verbindung mit dessen Strafbestimmungen geahndet werden.

12.5 JSE übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der unter diesem Pkt 12. erteilten Informationen. Diese entbinden den Kunden nicht von seiner eigenen Informationsverpflichtung über die gesetzlichen Rahmenbedingungen zum Einkauf, über die erforderlichen Meldungen, dem Transport und den Versand von kaufgegenständlicher Ware.

13. Anzuwendendes Zivilrecht und Allgemeines

13.1 Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen JSE und dem Kunden unterliegen österreichischem Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

13.2 Unwirksame Bestimmungen dieser Vereinbarung beeinträchtigen die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien kommen im Falle der Unwirksamkeit einer Klausel dieser Vereinbarung überein, diese durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand

14.1 Erfüllungsort ist der Geschäftssitz jener Filiale von Joh. Springer’s Erben Handels GmbH, in welcher das jeweilige Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde.

14.2 Als Gerichtsstand für alle sich zwischen JSE und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem konkreten Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der jeweiligen Filiale von JSE sachlich zuständige Gericht vereinbart. Für Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gilt diese Vereinbarung nur, sofern sie weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und auch nicht im Inland beschäftigt sind und dem nicht andere Regelungen dagegenstehen.

15. Widerruf / Rückgaberecht — Versandhandel

15.1 Wenn der Kunde als Verbraucher Ware im Wege des Fernabsatzes, dies bedeutet im Online Shop, auf elektronischem Wege oder per Telefon erworben hat, hat dieser das Recht, den Vertrag binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Dieses Widerrufsrecht gilt nicht für Waren, die vor Ort in einer Filiale von JSE Geschäft oder im Rahmen einer klassischen Versteigerung erworben wurden.

15.2 Die Widerrufsfrist für Fernabsatzgeschäfte beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem der Kunde oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Ware in Besitz genommen haben bzw. hat. Die ausführliche Widerrufsbelehrung finden Sie in den auf unserer Website zum Online Shop veröffentlichten AGB. Diese AGB finden Sie hier.

16. Druckfehler

Sollte JSE nachträglich erkennen, dass sich ein Fehler z. B. bei den Angaben zu einem Produkt, zu einem Preis oder zu einer Lieferbarkeit eingeschlichen hat, wird der Kunde hiervon umgehend informiert. Der Auftrag kann dann unter den abgeänderten Konditionen nochmals bestätigt werden. Andernfalls ist JSE zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

17. Versand

17.1 Wird im Zuge des Erwerbs einer Ware eine Versendung erwünscht, erfolgt dies mit einem von JSE gewählten Versanddienstleister oder einer Spedition. Die Bestellung kommt damit i. d. R. 2 Tage nach Übergabe an den Zusteller beim Kunden zu Hause an. Lieferungen werden innerhalb Europas über Joh. Springer’s Handel GmbH transportversichert.

17.2 An Versandkosten fallen die auf der Website bekanntgegebenen Preise zum Zeitpunkt der Bestellung an. Die Versandkosten finden Sie hier.

Der Versandkostenanteil des Kunden richtet sich nach den in Österreich gültigen Posttarifen und ist in der Regel abhängig von Größe und Gewicht der Sendung. Ausgenommen davon sind Lieferungen per Spedition oder Spezialtransporte. Hier stimmt JSE die Versandkosten im Einzelfall gesondert mit dem Kunden ab. Gebühren für Auslandsbestellungen sind gesondert zu erfragen bzw. können dem Versandrechner entnommen werden.

17.3 Der Kunde trägt die Kosten für den Zusatzaufwand der mit der Abwicklung des Verkaufs iZm mit grenzüberschreitenden Käufen in der EU oder einem Drittland verbunden ist. Die Kosten werden dem Kunden gesondert bekanntgegeben.

18. Kontaktangabe zum Vertragspartner

Joh. Springer’s Erben Handels GmbH

FN 304323i

Josefsgasse 10, 1080 Wien,

Tel.: +43(0)1 406 11 04

office@springer-vienna.com

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